Rund um die Werbeeinwilligung

Werbeeinwilligung

Die Themen Adressen kaufen und Werbeeinwilligungen gehen stets Hand in Hand. Dabei können Sie nicht davon ausgehen, dass der Adresshändler sich um die für diverse Marketingformen notwendigen Werbeeinwilligungen kümmert. Warum das so ist und wie viel Verantwortung auch nach dem Kauf von Adressen bei Ihnen liegt, erfahren Sie im folgenden Artikel. Außerdem erläutern wir Ihnen wichtige Grundlagen und die rechtlichen Hintergründe von Werbeeinwilligungen.

Was unterscheidet Werbeeinwilligungen von Opt-Ins?

Sicher haben Sie im Zusammenhang mit E-Mail-Adressen schon oft vom Begriff „Opt-In“ gehört. Tatsächlich werden die beiden Begrifflichkeiten oft als Synonyme verwendet. Das ist auch nicht verkehrt, denn Opt-In ist im Prinzip die englische Übersetzung für die Werbeeinwilligung.

Dennoch gibt es kleine, aber feine Unterschiede. Opt-In bedeutet im Prinzip nur „Einwilligung“. Das kann auch eine Einwilligung in etwas anderes als Werbung sein – z.B. ein Opt-In in eine Datenschutzerklärung bzw. in die Verarbeitung von Daten oder auch ein Cookie-Opt-In.

Die Werbeeinwilligung ist also eine spezifische Form des Opt-Ins, nämlich die Einwilligung Werbung zu erhalten.

Der Begriff Opt-In hat sich besonders im Zusammenhang mit E-Mail-Werbung etabliert. Dort ist die Rede vom so genannten Double-Opt-In. Das ist ein zweistufiges Verfahren, um sicher zu gehen, dass der Einwilligende auch wirklich der Eigentümer der angegebenen E-Mail-Adresse ist.

Um das zu prüfen, wird eine E-Mail mit einem Link an die angegebene E-Mail-Adresse versendet. Erst durch das Anklicken des Links wird das Opt-In bestätigt.

Was beinhaltet mein Adresskauf?

Wenn Sie Adressen kaufen, erhalten Sie in aller Regel keinerlei Werbeeinwilligungen. Woran liegt das?

Werbeeinwilligungen müssen so erhoben werden, dass dem Betroffenen bewusst ist, dass er einwilligt, zukünftig Werbung zu erhalten. Das heißt, das Opt-In darf nicht im Kleingedruckten versteckt oder an irgendwelche Bedingungen geknüpft werden.

Wenn wir nun also eine Werbeeinwilligung erheben würden, die auch verkauft werden darf, so müsste der Betroffene dem Verkauf seiner Daten zu Werbezwecken zuvor nachweislich zustimmen, damit das Opt-In auch nach dem Verkauf seine Gültigkeit behält. Das ist leider eine völlig utopische Vorstellung.

Folglich können Adressen, die Sie kaufen, keine Werbeeinwilligungen enthalten. Das liegt leider an der Natur der Sache.

Was sagt das Gesetz?

Die DSGVO ist das wesentliche Gesetzeswerk, das beim Thema Datenverarbeitung zum Tragen kommt. Die Datenverarbeitung setzt schon vor der Werbung ein. Wenn Sie keine Einwilligung zur Datenverarbeitung haben, müssen Sie sich um Werbeeinwilligungen aber erst recht keine Gedanken machen.

Wie Sie sich vielleicht denken können, erhalten Sie mit dem Kauf von Adressen auch keine Einwilligungen zur Datenverarbeitung, weil diese genauso wenig übertragbar wären.

Zum Glück gibt es aber Schlupflöcher in der DSGVO, die vor allem die Verarbeitung gekaufter Firmenadressen als unbedenklich einstufen. Bitte beachten Sie an dieser Stelle, dass wir mit unserem Blog keine Rechtsberatung ersetzen können.

Darüber hinaus ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, also das UWG, sehr wichtig, denn es regelt ganz konkret, wann Sie für Werbung eine Einwilligung der Betroffenen benötigen und wann nicht.

Was darf ich ohne Werbeeinwilligung?

Der Paragraf 7 des UWG beschreibt ganz genau, für welche Werbeformen Sie eine Einwilligung benötigen und welche Formen nicht als unzumutbare Belästigung gelten.

Sie benötigen eine Einwilligung für:

  • Werbung per E-Mail, SMS oder Fax an Privatpersonen oder Unternehmen
  • Telefonische Werbung an Privatpersonen
  • Telefonwerbung an Unternehmen – hier genügt eine mutmaßliche Einwilligung

Keine Einwilligung benötigen Sie für:

  • Werbung per Post an Privatpersonen oder Unternehmen

Werbung per Post ist also die erste Wahl, wenn es um die Akquise von Neukunden mit gekauften Adressen geht. Bei Werbung per Telefon an Unternehmen passiert in aller Regel auch nicht viel. Die mutmaßliche Einwilligung wäre im Ernstfall vor Gericht aber nur gültig, wenn die betroffene Firma z.B. auf der Webseite explizit zu Angeboten aufruft oder ähnliches.

Nutzen Sie hingegen E-Mail-Adressen ohne Opt-In für Werbezwecke sind teure Abmahnungen durch Anwälte keine Seltenheit.

Muss ich sonst noch etwas beachten?

Um Ihr Werbeschreiben rechtlich korrekt zu gestalten, müssen Sie Ihrer Auskunftspflicht nachkommen und den Empfängern eine Möglichkeit bieten, sich von Ihren zukünftigen Werbeaktionen abzumelden.

Die Auskunftspflicht umfasst auch, dass Sie angeben, welche Daten Sie vom Empfänger gespeichert haben und wo diese herstammen. Befolgen Sie dazu einfach unsere Datenschutzcheckliste.

Kurz zusammengefasst

Wenn Sie Firmenadressen kaufen bleibt das Hauptrisiko in punkto Datenverarbeitung beim Adresshändler. Wenn Empfänger Ihrer Werbung ein Auskunftsersuchen an Sie stellen, können Sie als Datenquelle immer den Adresshändler angeben.

Sie dürfen aber gesetzlich gesehen keine E-Mail-Werbung an die gekauften Adressen versenden und Telefonwerbung fällt in einen Graubereich.

Am besten entscheiden Sie sich für Werbung per Post. Für dieses Medium benötigen Sie laut Gesetz keine Werbeeinwilligung und Sie haben folglich keine Abmahnungen zu befürchten. Mit Werbebriefen steht Ihrem Erfolg bei der Neukundenakquise also nichts im Wege.

Bildquelle: Adobe Stock/deagreez

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Über den Author

anett.witke
Anett Witke arbeitet für Address-Base in den Bereichen Marketing und Sales. Durch den direkten Kontakt mit Kunden kennt sie die Bedürfnisse von Interessenten, die Adressen kaufen wollen, ganz genau.

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