DSGVO und Firmenadressen kaufen – ist das problematisch?

Da unsere Kunden immer wieder um Beratung bezüglich der DSGVO bitten, möchten wir einen weiteren Artikel dazu anbieten. Bitte beachten Sie aber, dass wir keine Rechtsberatung ersetzen können.

Viele denken, dass Firmenadressen grundsätzlich nicht von der DSGVO betroffen sind. Das ist leider falsch. Wir erklären, welche Schlupflöcher es gibt und worauf man achten sollte.

Adressen DSGVO konform kaufen

Wann sind Firmenadressen personenbezogene Daten?

Auf den ersten Blick scheinen Firmendaten und personenbezogene Daten nichts miteinander zu tun zu haben, aber Firmen, die nicht als juristische Person gelten, fallen unter personenbezogene Daten. Juristische Personen sind Unternehmensformen wie zum Beispiel GmbHs oder AGs. Somit gelten Ärzte, Handwerker oder Selbständige in der Regel nicht als juristische Personen und fallen unter den Schutz der DSGVO.

Juristische Personen sind laut Erwägungsgrund 14 ausdrücklich nicht vom Schutz durch die DSGVO betroffen. Das heißt aber nicht, dass Firmenadressen von GmbHs und ähnlichen Unternehmensformen ohne Probleme verwendet werden dürfen, denn auch Ansprechpartner gelten bereits als personenbezogene Daten.

Kann man trotzdem noch Adressen kaufen?

Nach wie vor verkaufen wir Adressen – genau wie alle anderen Anbieter auch. Dürfen wir das überhaupt? Zunächst wirkt es als sei das frühere Listenprivileg ersatzlos gestrichen worden, aber verschiedene Formulierungen in der DSGVO deuten darauf hin, dass Adresshandel nicht tabuisiert werden soll. Schon dass explizit erwähnt wird, dass juristische Personen nicht von der DSGVO betroffen sind, ist ein deutlicher Wink, dass der Datenhandel zumindest im B2B Bereich lockerer gehandhabt wird.

Da, wie erwähnt, ein Großteil der Unternehmen leider keine juristischen Personen sind, müssen aber noch weitere Passagen der DSGVO berücksichtigt werden. Besondere Aufmerksamkeit gilt dabei dem Erwägungsgrund 47, der Direktmarketingzwecke einem berechtigten Interesse gleich setzt. Das im Hinterkopf wenden wir uns dem Artikel 6 Absatz 1 f) zu. Dieser gewährt die Verarbeitung personenbezogener Daten, wenn es einem berechtigten Interesse des Verantwortlichen dient und dabei die Rechte des Betroffenen nicht überwiegen. Eine schriftliche Interessenabwägung ist hier unabdingbar.

Zusätzlich könnte der Artikel 9 Absatz 2 e) eine Rolle spielen, der die Nutzung vom Betroffenen öffentlich gemachter Daten erlaubt. Wir arbeiten ausschließlich mit veröffentlicht vorliegendem Datenmaterial. Wir beziehen Daten z.B. aus öffentlichen Impressen. Da die Daten nicht immer vom Betroffenen selbst veröffentlicht wurden, ist aber auch dieser Artikel kein Freifahrtschein.

Gelten jetzt andere Regeln zur Werbeeinwilligung?

Zwar gibt es neben der DSGVO ein neues Bundesdatenschutzgesetz, aber die Notwendigkeit von Werbeeinwilligungen wird nach wie vor im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Es gilt also weiterhin, dass Werbung per E-Mail und Telefon ohne entsprechende Einwilligungen verboten ist. Im B2B Bereich gilt für Telefonanrufe allerdings die Ausnahme, dass sie gestattet sind, wenn der Angerufene mutmaßliches Interesse hat. Die Mutmaßung muss aber auf einem konkreten Hinweis basieren, wie z.B. der Bitte um entsprechende Angebote auf der Webseite.

Postalische Werbung ist nach wie vor unproblematisch, wenn die Herkunft der Adresse aus dem Anschreiben hervor geht und eine Möglichkeit zur Abmeldung gegeben wird.

Werbeeinwilligungen kann übrigens kein Datenhändler verkaufen, weil diese nicht übertragbar sind. Sie müssen selbständig erhoben werden.

Übersicht der einzuhaltenden Richtlinien

  • schriftliche Interessenabwägung, weshalb das eigene Marketinginteresse die Interessen des Betroffenen überwiegt
  • lückenlose Dokumentation der Herkunft der Adressen
  • Datenaktualisierung
  • Auskunftsersuchen und Löschung auf Wunsch
  • Nutzung der Daten im Einklang mit dem UWG

Zudem sollten die Daten mit angemessen sicheren Systemen verarbeitet werden. Inwiefern Sicherheit und Verschlüsselung hier überhaupt notwendig ist, wenn die Daten sowieso veröffentlicht im Internet stehen, bleibt fraglich.

Fazit

Da das schützenswerte Interesse von veröffentlicht vorliegenden Daten vermutlich vor Gericht als gering eingestuft wird, wird im Ernstfall aller Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des werbenden Unternehmens entschieden, wenn ansonsten sämtliche Vorgaben des UWG und der DSGVO eingehalten wurden. Dies kann zum aktuellen Zeitpunkt aber nur eine Mutmaßung sein, weil es noch kein Grundsatzurteil zu dem Thema gibt.

Update

Mittlerweile gibt es ein DSGVO-Urteil gegen einen Adresshändler, allerdings wurde der Anbieter nicht wegen der Verarbeitung personenbezogener Daten verurteilt, sondern weil er seiner Auskunftspflicht gegenüber den Betroffenen nicht nachgekommen ist. Das Urteil wurde 11.12.2019 wegen Verfahrensfehlern wieder aufgehoben.

Kauft man Adressen und setzt diese (auf den legal möglichen Wegen) für Direktmarketingzwecke ein, werden die Adressaten quasi automatisch über die Speicherung der Daten informiert. Die Adressquelle muss aus dem postalischen Anschreiben hervor gehen. Dafür eignet sich zum Beispiel die Fußzeile.

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Robert Hoppe
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