DSGVO Urteil gegen Adresshändler

Seit Inkrafttreten der DSGVO hat es nun schon das ein oder andere Urteil gegen unterschiedliche Unternehmen gegeben. Die Urteile fallen sehr unterschiedlich aus. Besonders interessant ist das erste Urteil gegen ein Address-Base ähnliches Unternehmen aus dem Adresshandel.

Mildere Strafen bei Kooperationsbereitschaft

Es gab ein Urteil wegen Verstößen gegen die DSGVO gegen Knuddels und Google. Die Urteile könnten verschiedener kaum sein. Das liegt nicht daran, dass Knuddels in Deutschland vor Gericht stand und Google in Frankreich, sondern vor allem an der unterschiedlichen Kooperationsbereitschaft der beiden Unternehmen.

Das Webportal Knuddels hatte Passwörter seiner Nutzer unverschlüsselt abgespeichert und ist einem Hackerangriff zum Opfer gefallen. Das Unternehmen hat den Vorfall sofort gemeldet und die Sicherheitslücke zugegeben und behoben. Entsprechend wurde nur eine Strafe von 20.000 Euro verhängt, die dem Webportal nicht das Genick gebrochen hat.

Google hingegen hat seine Anmeldeformulare so undurchsichtig gestaltet, dass dem Nutzer nicht klar ersichtlich sein konnte, in was er alles einwilligt. Das verstößt gegen eines der Grundprinzipien der DSGVO, die Transparenz. Zudem wurde auch nach der Rüge seitens Google weiterhin gegen das Prinzip verstoßen. Das Resultat ist eine Strafe von 50 Millionen Euro.

Urteil gegen Adresshändler

Neu ist das Urteil gegen den schwedischen Datenkonzern Bisnode. Das Unternehmen lebt vom Sammeln, Speichern und Handeln mit Firmendaten. Da Firmen, die nicht als juristische Person gelten, ebenfalls unter dem Schutz der DSGVO stehen, musste Bisnode in Polen vor Gericht.

Auch in diesem Fall wurde dem Unternehmen mangelnde Kooperationsbereitschaft vorgeworfen. Das Urteil fiel mit 220.000 Euro gemessen am Jahresumsatz des Aktienkonzerns dennoch milde aus.

Bisnode wird vorgeworfen, gegen die Informationspflicht verstoßen zu haben. Man hatte lediglich diejenigen Firmen über die Nutzung ihrer Daten informiert, die über eine E-Mail Adresse verfügten. Da die DSGVO ein Unterlassen der Informationspflicht einräumt, wenn diese unverhältnismäßig aufwendig wäre, hat Bisnode eine gute Grundlage, um Berufung einzulegen.

Bisnode wurde interessanterweise nur für das Verletzten der Informationspflicht gerügt und nicht für die Speicherung oder den Handel mit personenbezogenen Daten. Das könnte daran liegen, dass die Berufung auf den Artikel 6 Absatz 1 f) und den Erwägungsgrund 47 anerkannt wird.

Update 14.05.2020: Das Urteil wurde mittlerweile wegen Verfahrensfehlern aufgehoben.

Adresshandel unverändert aktiv

Man kann aktuell nur mutmaßen, wie es mit dem Adresshandel weiter geht. Noch hat kein namhafter Datenhändler seinen Betrieb eingestellt oder spürbare Anstrengungen unternommen, um seine Kunden oder die betroffenen Adressinhaber ganzheitlich zu informieren.

Die Justiz hat ihren Hebel mit der Höhe des Strafmaßes aber auch nicht immer ausgereizt. Der ursprüngliche Gedanke der DSGVO, vor allem die unbändige Datensammelwut von Großkonzernen einzuschränken, wird allem Anschein nach vor Gericht wirklich umgesetzt – wie das milde Urteil gegen Knuddels und das deutlich strengere Urteil gegen Google zeigen.

Es bleibt auf jeden Fall spannend zu beobachten, wie es mit der geplanten Revision von Bisnode weiter geht und wann es einen ersten Fall zum Thema Datenspeicherung ohne explizite Einwilligung gibt.

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Robert Hoppe
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