Adressen bei einem serösen Anbieter zu kaufen, entbindet Sie nicht automatisch von Ihren Pflichten gegenüber den Empfängern. Wie sieht es mit Werbeeinwilligungen aus und worauf gilt es noch zu achten? Wir haben Sie bereits ausführlich über die DSGVO und das UWG aufgeklärt. Um Ihnen die Recherchearbeit zu erleichtern, geben wir Ihnen zusätzlich eine Checkliste an die Hand. Beachten Sie aber, dass unsere Artikel keine professionelle Rechtsberatung ersetzen können.
1. Werbeeinwilligung
Kaufen Sie Firmenadressen, benötigen Sie für Werbung per E-Mail auf jeden Fall eine Werbeeinwilligung. Diese ist nicht übertragbar, kann also nicht verkauft werden, und muss für jeden einzelnen Empfänger vorliegen.
Werbung per Telefon ist ohne Werbeeinwilligung gegenüber Firmen in einer Grauzone. Bei einem mutmaßlichen Einverständnis ist der Anruf in Ordnung. Was als hinreichendes Indiz für eine mutmaßliche Einwilligung gilt, ist allerdings nicht definiert.
Auf der sicheren Seite sind Sie mit postalischer Werbung. Hierfür ist keine Werbeeinwilligung notwendig. Allerdings gibt es andere Pflichten, denen Sie nachkommen müssen.
2. Informationspflicht
Der Artikel 14 DSGVO setzt voraus, dass Betroffene über die Speicherung ihrer Daten informiert werden, auch wenn die Daten nicht direkt bei ihnen erhoben werden. Kaufen Sie Adressen bei einem Händler, müssen Sie die Betroffenen also darüber informieren.
Dieser Informationspflicht kommen Sie quasi automatisch nach, wenn Sie die gekauften Adressen für ein Postmailing verwenden. Die Empfänger erfahren dann genau in dem Moment, wenn Sie Ihren Brief erhalten, von der Speicherung und Nutzung ihrer Daten.
3. Auskunft über die Quelle
Wenn Sie postalische Werbung an gekaufte Adressen versenden, haben die Empfänger das Recht zu erfahren, wo Sie ihre Daten her haben. Auf diese Weise können die Betroffenen sich sowohl bei Ihnen von weiterer Werbung abmelden als auch direkt bei der Quelle.
Vermerken Sie also im Anschreiben den Händler, bei dem Sie die Adressen für Ihre Marketingaktion gekauft haben. Dafür bietet sich zum Beispiel die Fußzeile an. Die Formulierung könnte heißen: „Ihre Daten wurden uns für diese Werbeaktion zur Verfügung gestellt von: Address-Base GmbH & Co. KG, Ettishofer Straße 10c, 88250 Weingarten, info@address-base.de“
4. Werbeabmeldung
Bei jeder Form von Direktmarketing muss der Empfänger eine einfache Möglichkeit zur Abmeldung von weiteren Werbeaktionen erhalten. Das gilt auch für Postwerbung mit gekauften Adressen.
Auch für diese Information bietet sich die Fußzeile an. Geben Sie am besten verschiedene Möglichkeiten zur Abmeldung – z.B. eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer oder eine Postadresse.
5. Interessenabwägung
Die Interessenabwägung wird relevant, wenn Ihr Unternehmen eine datenschutzrechtliche Prüfung unterläuft. Dann müssen Sie eine schriftliche Abwägung vorlegen können, die belegt, dass Sie sich Gedanken darüber gemacht haben, wie Sie datenschutzkonform werben.
Im Falle eines Adresskaufs heißt das, Sie müssen darlegen, warum Ihr Interesse, Werbung zu machen, gewichtiger ist als der Schutz der Betroffenen.
Zum einen haben Sie ein Interesse als werbendes Unternehmen, Kunden zu gewinnen, um Umsatz zu generieren und Ihre Mitarbeiter zu bezahlen. Zum anderen ist Neukundenwerbung essenziell, um als Firma zu überleben oder zu wachsen.
Als weitere Argumentationsgrundlage eignet sich die DSGVO selbst. Der Erwägungsgrund 47 benennt Direktmarketing als berechtigtes Interesse. Im Artikel 6, Absatz f) wird die Verarbeitung von Daten gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse das schützenswerte Interesse des Betroffenen überwiegt. Und genau das legen Sie in der Interessenabwägung dar.
Ihren Argumenten steht lediglich der Schutz einer veröffentlichten postalischen Adressen und weiterer firmenbezogener Kontaktinformationen entgegen. Das Schutzinteresse ist wegen der Veröffentlichung laut Artikel 9, Absatz 2 e) mutmaßlich gering einzustufen.
Wann die Interessenabwägung entfällt
Entscheiden Sie sich für Adressen von juristischen Personen, spielt die DSGVO keine Rolle, weil diese nur für personenbezogene Daten gilt. Eine Interessenabwägung ist in dem Fall nicht notwendig.
Juristische Personen sind zum Beispiel Vereine, GmbHs, AGs und ähnliche Unternehmensformen. Die meisten Unternehmer in Deutschland sind aber als Einzelunternehmen aufgestellt und gelten damit als natürliche Person.
Bildrechte: Adobe Stock/Tierney
Ähnliche Beiträge:
- DSGVO und Firmenadressen kaufen – ist das problematisch?
- Werbeeinwilligung und DSGVO – wird 2018 alles anders?
- Rund um die Werbeeinwilligung
- Adressen kaufen trotz DSGVO
- Kann ich Opt-In Adressen kaufen?
Schreibe einen Kommentar