Werbeeinwilligung bei Firmenadressen


In Deutschland benötigen Sie für verschiedene Arten der Werbung eine so genannte Werbeeinwilligung. Als Synonym wird gern der der englische Begriff Opt-In benutzt.

Besonders im Endkundenbereich sind die Regelungen sehr streng. Bei Firmenadressen sind die Regelungen etwas lockerer und stark von der Art der Kontaktaufnahme abhängig.

Briefwerbung

Beim Versand von Werbebriefen an Firmenadressen brauchen Sie sich auch ohne Werbeeinwilligung keine Sorgen machen. Diese dürfen auch ohne vorherige Werbeeinwilligung an Firmen versendet werden.

Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, muss die Adressquelle im Anschreiben angegeben sein (z.B. als Fußnote). In der Praxis wird dieser Punkt selten umgesetzt, kann aber bei Nichtbeachtung zu Schwierigkeiten führen.

Zudem sollte dem Empfänger immer eine unkomplizierte Abmeldemöglichkeit per Telefon, Brief und E-Mail geboten werden.

Telefonwerbung

Für Telefonwerbung im Privatkundenbereich ist eine Werbeeinwilligung zwingend notwendig. Bei Firmenkunden ist die Lage etwas weniger streng.

Es genügt eine mutmaßliche Einwilligung. Wann diese gegeben ist, ist allerdings im Graubereich. Wenn aufgrund konkreter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass der Angerufene ein Interesse an dem Anruf hat, ist der Anruf legitim. Das ist Auslegungssache, aber Erfahrungen zeigen, dass Firmen Anrufern gegenüber eher aufgeschlossen sind.

E-Mail Werbung

Für Werbung per E-Mail ist in jedem Fall eine Werbeeinwilligung nötig, egal ob Werbung an Privatpersonen oder an Firmenadressen.

Diese Einwilligung kann bei Firmenadressen telefonisch erfasst werden (in dem Fall müssen der Zeitpunkt des Telefonats und Name des Anrufers sowie des Ansprechpartners schriftlich erfasst werden). Meist werden solche Einwilligungen aber auf Messen oder über speziell konzipierte Werbeaktionen wie Gewinnspiele oder auch über die Anmeldung zu bestimmten Portalen generiert.

Wenn die Einwilligung per E-Mail erfolgt, muss eine E-Mail mit Bestätigungslink an den Empfänger versendet werden, welchen dieser auslösen muss, damit das Opt-In auch wirklich gültig wird. Dieses Verfahren heißt Double Opt-In Verfahren und wurde erdacht, um dem Missbrauch von E-Mail Adressen vorzubeugen.

Die Werbeeinwilligungen müssen in jedem Fall dokumentiert werden, um sich im Zweifelsfall darauf berufen zu können.

Wenn ein Double Opt-In vorliegt, kann bedenkenlos Werbung per E-Mail versendet werden. Dieses Opt-In kann aber nicht verkauft werden! Dazu hätte der Empfänger dem Empfang von Werbung von Drittanbietern zustimmen müssen, was in der Realität praktisch nicht passiert. Solche Angebote sind in der Regel dubioser Natur.

Wagt man es ohne das notwendige Op-In Werbung an E-Mails zu versenden, muss mit Abmahnungen und empfindlichen Geldstrafen gerechnet werden.

Faxwerbung

Für Werbung per Fax gelten im Prinzip dieselben Regelungen wie für die Verwendung von E-Mail Adressen. Bei Verstoß kann unlauterer Wettbewerb vorgeworfen werden und entsprechende Bußen verhängt werden.