E-Mail Marketing


E-Mail Marketing gilt unter Laien als günstige Variante des Direktmarketing. E-Mail Adressen sind frei verfügbar, die E-Mails kommen direkt beim Empfänger an und vor allem spart man sich Druck- und Portokosten - so die weitläufige Meinung.

Leider ist das dank der deutschen Rechtsprechung nicht so einfach und kann mitunter ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen.

E-Mail Adressen kaufen

Viele unserer Adressen beinhalten als Zusatzinformation auch eine E-Mail Adresse. Diese kann in Verbindung mit der postalischen Adresse als Komplettdatensatz bei uns erworben werden. Zu beachten ist, dass diese E-Mail Adressen nicht über die für Werbesendungen notwendige Werbeeinwilligung verfügen. Zudem handelt es sich um allgemeine E-Mails, die beispielsweise im Impressum angegeben werden und typischerweise mit info@ beginnen.

Diese E-Mails sind zum einen als eine Option zum Dublettenabgleich – z.B. zur Identifikation von Filialunternehmen – gedacht und zum anderen als Vorlage für eine Telefonaktion, bei der eine individuelle Werbeeinwilligung für Ihre Firma eingeholt werden kann.

Über unsere Selektionsmaske können Sie die E-Mail Adresse als zwingendes Kriterium anwählen und sich somit anzeigen lassen, wie viele E-Mail Adressen in Ihrer Auswahl enthalten sind. Sie können mit dieser Auswahlmaske auch ausschließlich Adressen mit E-Mail bestellen.

Es ist leider nicht möglich reine Pakete mit E-Mail Adressen oder sogar mit personalisierten E-Mails von spezifischen Ansprechpartnern zu verkaufen. Um E-Mails rechtmäßig verkaufen zu können, würden wir die Werbeeinwilligung gegenüber Dritten benötigen – verständlicherweise wird kein Firmenmitarbeiter seine firmeninterne E-Mail für solche Zwecke hergeben. Alternativ besteht aber die Möglichkeit sich in E-Mail Versendungen einzumieten. Der Versand erfolgt dann von Seiten des Inhabers der Werbeeinwilligung. Im nächsten Abschnitt klären wir näher über die Hintergründe zur rechtmäßigen Nutzung von E-Mails auf.

Rechtslage im E-Mail Marketing

In Deutschland ist es für Firmen nicht zulässig jemanden eine E-Mail zu senden, ohne sich zuvor dessen Einwilligung versichert zu haben.

Dies gilt sowohl im Bereich der Privatadressen als auch im Bereich der Firmenadressen. Damit die Einwilligung rechtlich korrekt ist, muss in den meisten Fällen ein so genanntes Double Opt-In vorliegen. Das heißt, ein Interessent besucht z.B. Ihre Webseite und fordert unter Angabe seiner E-Mail Adresse Ihren Newsletter an. Diese Einwilligung ist nicht rechtlich abgesichert. Es ist notwendig, dass dieser Interessent nun von Ihrem System eine E-Mail mit einem Link zur erneuten Bestätigung der Anmeldung erhält. Erst wenn er dieses Bestätigungslink aus seinem Postfach heraus bedient, ist die Einwilligung rechtskräftig. Damit soll verhindert werden, dass Unbefugte wahllos oder gezielt E-Mail Adressen von Ahnungslosen für diverse Newsletter und ähnliches anmelden.

Bei Firmenadressen ist es zudem zulässig, sich die Einwilligung telefonisch einzuholen. Dies muss aber mit Zeitstempel und Vermerk des Ansprechpartners passieren, um notfalls nachgewiesen werden zu können.

Liegt kein Opt-In vor, besteht die Gefahr einer Abmahnung, falls sich ein Empfänger auf die Füße getreten fühlt. Solche eine Abmahnung kann unter Umständen mehrere hundert Euro kosten.

Wenn eine E-Mail Aktion mit verifizierten Adressen gestartet werden kann, ist es wichtig dem Empfänger, eine Abmeldemöglichkeitt zu bieten. Dies erfolgt zumeist als Link am Ende der E-Mail, der zu einer Bestätigungsseite mit der Information führt, dass der Empfänger jetzt abgemeldet ist.